Satzung der
Jusos Reutlingen
Die Satzung der Jusos im Kreis Reutlingen in ihrer gültigen Fassung, beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 30. Juni 2023 in Reutlingen.
Präambel
Die Jungsozialistinnen und Jungsozialisten (Jusos), als Arbeitsgemeinschaft der SPD, sind Teil der internationalen sozialistischen Bewegung. Sie verpflichten sich den Zielen des Demokratischen Sozialismus und arbeiten für eine neue Gesellschaftsordnung, die die Selbstbestimmung des Menschen ermöglicht. Dieser Kampf verbindet die Jusos mit den weltweiten Emanzipationsbestrebungen gegen Unterdrückung, für Freiheit und Sozialismus.
Die Politik der Arbeitsgemeinschaft der Jusos versteht sich somit als ein Beitrag zum Prozess der innerparteilichen Willensbildung und eigenständiger öffentlicher Werbung für sozialdemokratische Politik. Ihre Grundlage ist das Grundsatzprogramm der SPD. Im Einvernehmen mit dem Ziel der Darstellung sozialdemokratischer Politik (Öffentlichkeitsarbeit) wird durch eine regelmäßige Diskussion zwischen den Organisationsgliederungen der Jusos und der SPD angestrebt.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung besitzt Gültigkeit für den Kreisverband der Jusos im Landkreis Reutlingen.
§ 2 Organisationsaufbau
(1) Der Organisationsaufbau entspricht dem der SPD im Kreisverband Reutlingen.
(2) Dabei bildet die kleinste Organisationseinheit der Juso-Kreisverband. Sie kann dem
Ortsverein der Partei entsprechen.
(3) Organe der Jusos im Kreis Reutlingen sind:
a. die Jahreshauptversammlung und
b. der Kreisvorstand.
§ 3 Stimmberechtigung und Mitgliedschaft
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder im Juso-Kreisverband Reutlingen.
(2) Mitglied der Jusos im Kreisverband Reutlingen ist jede Person
a. unter 35 Jahren, die Mitglied eines SPD-Ortsvereins im Kreisverband Reutlingen
ist und seinen Mitgliedsbeitrag leistet.
b. die nach § 10 des Organisationsstatuts der SPD dem Juso-Kreisverband oder
einer seiner Gliederungen ihre Mitgliedschaft erklärt, soweit keine
Unvereinbarkeit vorliegt.
c. die Punkt a oder b erfüllt und nach eigenem Wunsch nicht schon das Wahlrecht
in anderen Kreisverbänden oder deren Organisationseinheiten wahrnimmt.
§ 4 Unvereinbarkeit
(1) Juso kann nicht sein, wer
a. Mitglied einer anderen deutschen Partei als der SPD ist,
b. der Jugendorganisation einer anderen oder nahestehenden deutschen Partei
angehört,
c. eine Organisation unterstützt oder deren Mitglied ist, die der freiheitlich
demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht.
(2) Gegen eine nach Abs. 1 festgestellten Unvereinbarkeit kann bei der
Schiedskommission der SPD im Kreisverband Reutlingen Einspruch erhoben werden.
§ 5 Jahreshauptversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Beschlussorgan auf Kreisebene. Sie
findet mindestens einmal im Jahr statt.
(2) Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung muss auf Beschluss
a. des Kreisvorstandes,
b. auf Antrag von mindestens einer Arbeitsgemeinschaft,
c. oder 10 Mitgliedern
durch den Kreisvorstand einberufen werden.
(3) Die Einberufung erfolgt durch den Kreisvorstand und muss mindestens zwei Wochen
vorher mit Angabe einer vorläufigen Tagesordnung an alle Mitglieder erfolgen. Die
Antragsfrist beträgt sieben Tage. Die Anträge müssen fünf Tage vor der
Jahreshauptversammlung dem gesamten Kreisverband zugänglich gemacht werden.
(4) Die Jahreshauptversammlung beschließt über alle Fragen, die die Organisation und
die Arbeit des Kreisverbandes berühren.
(5) Die Jahreshauptversammlung wählt:
- den Kreisvorstand der Jusos
- die Delegierten und Ersatzdelegierten zur Landesdelegiertenkonferenz (LDK)
- Eine*n Delegierte*n und deren Ersatzdelegierte*n zum Landesausschuss (LA)
- Kandidat*innen für Funktionen innerhalb der SPD und für öffentliche Mandate.
§ 6 Wahlen
(1) Die Wahlen innerhalb der Jahreshauptversammlung finden geheim statt.
(2) Zur Durchführung der Wahl wird zu Beginn der Versammlung eine Wahl- und
Zählkommission gebildet.
(3) Stimmberechtigt ist jedes Juso-Mitglied nach § 3 Abs. 2.
(4) Wahlvorschläge können bis zur Schließung der Vorschlagsliste unmittelbar vor
Beginn eines Wahlganges eingereicht werden.
(5) Für Delegationen der Jusos Reutlingen gilt eine weiche Geschlechterquote von 40%.
(6) Für den Kreisvorstand gilt eine weiche Geschlechterquote von 40%.
§ 7 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand wird für ein Jahr gewählt.
(2) Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus
a) eine*r Kreisvorsitzende*r oder eine quotierte Doppelspitze,
b) bis zu drei Stellvertreter*innen,
c) einer Pressesprecherin bzw. eines Pressesprechers / Schriftführer*in
d) einer bzw. einem Kassierer*in.
(3) Die Vorstandsämter sind nach Abs. 1 nach der Juso-Quote zu besetzen.
(4) Die Sitzungen des Kreisvorstands sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Die Termine
sind den Kreisvorstandsmitgliedern schriftlich oder elektronisch innerhalb einer
Woche, abgesehen von begründeten Ausnahmen, mitzuteilen.
(5) Aufgaben des Kreisvorstandes:
a) Die Leitung des Juso-Kreises und seine gleichberechtigte Vertretung aller
Vorstandsmitglieder in Partei und Öffentlichkeit sowie die Koordination
einzelner Projekte.
b) Die Vertretung der Juso-Beschlüsse in den Gremien und Projektgruppen der
Partei und in der Öffentlichkeit.
c) Die Umsetzung und Weiterleitung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung.
d) Die inhaltliche und organisatorische Arbeit im Verband außerhalb der
Jahreshauptversammlung.
e) Vertretungsberechtige Vorstandsmitglieder sind der/die Kreisvorsitzende,
der/die stellvertretenden Kreisvorsitzenden, sowie der/die Kassiererin/Kassierer
gleichermaßen.
f) Herstellung von Kontakten zu anderen Jugendorganisationen in der Region.
g) Die Führung der laufenden Geschäfte nach Weisung der
Jahreshauptversammlung.
h) Die Vor- und Nachbereitung der Gremiensitzungen.
i) Die Einrichtung und Koordinierung von Projektgruppen/Arbeitskreisen.
j) Die Einrichtung und Auflösung von Ortsgruppen. Hierfür ist ein Antrag von
mindestens fünf ortsansässigen Mitgliedern nötig.
k) Einbindung und Nutzung von „Social Media“-Kanälen
(6) Der Kreisvorstand ist der Jahreshauptversammlung rechenschaftspflichtig.
§ 8 Satzungsänderungen
(1) Die Satzung des Juso Kreisverbandes kann nur mit Mehrheit von Zweidritteln der in
der Jahreshauptversammlung abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.
(2) Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens 2 Wochen vor der
Jahreshauptversammlung eingereicht werden.
(3) Anträge auf Änderung der Satzung können nur beraten werden, wenn sie eine Woche
vor der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern des Kreisverbandes zugestellt
wurden.
§ 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung der
Jusos Reutlingen am 19.07.2020 in Kraft und ersetzt bisherige Satzungen.
(2) Des Weiteren gelten die Bestimmungen des Organisationsstatuts der
Sozialdemokratischen Partei Deutschlands.
Reutlingen, 30. Juni 2023
gez. Jusos in der SPD - Kreisverband Reutlingen